Statuten Reitverein des Amtes Erlach und Umgebung
Gültig ab 21. Februar 2020
Bei allen Personen ist die weibliche Form jeweils mitgemeint.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Reitverein des Amtes Erlach und Umgebung», kurz RAE, gegründet am 12. November 1911, besteht - mit Sitz in Erlach - auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten. Der RAE bildet eine Sektion des ZKV (Zentralschweizerischer Kavallerie- und Pferdesportverband).
2. Zweck
Der RAE hat folgende Zielsetzungen:
- Unterstützung aller Bestrebungen, welche dem Pferdesport dienen.
- Veranstaltung von Wettkämpfen.
- Förderung des Basispferdesportes, insbesondere der Sparten Dressur und Springen.
- Erhalten eines gesunden Reitergeistes und Pflege der fröhlichen Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Der RAE ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitglieder
3.1 Der RAE besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder sind reitende Mitglieder. Mit ihrer Mitgliedschaft erfüllen sie die für die Teilnahme an Wettkämpfen erforderliche Vereinspflicht.
b) Passivmitglieder sind nicht reitende Mitglieder. Sie haben die gleichen Rechte (inkl. Stimmrecht) und Pflichten wie Aktivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder aus den Reihen der Aktiven oder Passiven, die sich für den RAE besonders verdient gemacht haben.
Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft ist dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Die Generalversammlung wählt das Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, bezahlen jedoch keinen jährlichen Mitgliederbeitrag.
3.2 Gönner
Natürliche oder juristische Personen, die den RAE unterstützen ohne am Vereinsgeschehen aktiv mitzuwirken, sind Gönner.
3.3 Der Beitritt
Der Beitritt zum RAE als Aktiv- oder Passivmitglied wird schriftlich, an den Präsidenten, beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, welche für ein Jahr provisorisch erfolgt. Nach einem Jahr entscheidet der Vorstand über die definitive Aufnahme des Aktiv- oder Passivmitgliedes.
3.4 Austritt aus dem RAE
Ein Gesuch zum Austritt aus dem RAE wird dem Präsidenten schriftlich eingereicht. Der Austritt, welcher vom Vorstand ratifiziert wird, kann nur nach Erfüllen aller Verpflichtungen dem RAE gegenüber erfolgen.
3.5 Ausschluss durch die Generalversammlung
Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Aktiv- oder Passivmitgliedes beschliessen, wenn es seinen Verpflichtungen dem RAE gegenüber nicht nachkommt, durch sein Betragen dessen Ehre gefährdet, oder den Vereinszwecken entgegenwirkt.
3.6 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Mit dem Austritt, Ableben oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.7 Pflichten der Mitglieder und Finanzen
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften im Interesse des Vereins tätig zu sein. Der Vorstand prüft die Einsätze der Mitglieder und kann bei Nichteinhalten der Generalversammlung einen Antrag auf Ausschluss vorschlagen.
b) Der RAE beschafft sich seine finanziellen Mittel durch:
- Erhebung des Mitgliederbeitrages bei Aktiv- und Passivmitgliedern;
- Gönnerbeiträge;
- Vereinsanlässe.
c) Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und beträgt max. CHF 200.00. Der Vorstand bestimmt den Termin für den Einzug des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sowie der Vorstand sind vom Bezahlen des Jahresbeitrages befreit.
d) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
4. Organisation
4.1 Die Organe des Vereins
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- das jeweilige Organisationskomitee von Prüfungen oder Anlässen.
4.2. Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
5. Generalversammlung
5.1 Durchführung / Einberufung
Alljährlich findet zu Anfang des Vereinsjahres die Generalversammlung statt. Diese, sowie eventuelle ausserordentliche Versammlungen, werden durch den Vorstand schriftlich und mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung einberufen.
5.2 Traktanden
Die Generalversammlung behandelt folgende Traktanden:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Mutationen im verflossenen Vereinsjahr
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
g) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren (Die Wahl des Vorstands erfolgt mit Chargen, einzeln.)
h) Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über wichtige Vereinsgeschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstands erledigt werden können
j) Ehrungen
k) Verschiedenes
5.3 Anträge an die Generalversammlung
Anträge einzelner Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich und begründet eingereicht werden. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet der Vorstand, ob diese sofort oder erst an einer späteren Generalversammlung behandelt werden sollen.
5.4 Einberufung
Generalversammlungen finden statt, so oft dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die Einberufung verlangt.
5.5 Wahl- und Stimmbestimmung
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder.
Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Wenn kein Antrag auf geheime Wahl eingebracht wird, gilt die offene Abstimmung.
6. Vorstand
6.1 Zusammensetzung
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten wird einem Vorstand von sieben Mitgliedern übertragen, der sich zusammensetzt aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Sekretär
e) Übungsleiter
f) Hindernis- und Materialverwalter
g) Beisitzer
6.2 Aufgaben des Vorstandes
a) Der Vorstand hat in seinen Anordnungen und Beschlüssen stets das Wohl und die Interessen des RAE zu wahren und
dafür zu sorgen, dass den Statuten und sonstigen Vorschriften strikte nachgelebt wird.
b) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, sein Amt mindestens für zwei Jahre auszuüben, ausser wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen.
c) Alle wichtigen Vereinsgeschäfte sind vom Vorstand vorzubereiten.
d) Der Vorstand erledigt Versicherungsgeschäfte des RAE
e) Der Vorstand kann für Vereinszwecke Investitionen bis CHF 2'000.- pro Jahr beschliessen.
f) Der Vorstand bestimmt die vertretungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
6.3 Pflichten der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen und überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung.
b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderungen.
c) Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er verfasst die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Sie ist spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten.
d) Der Sekretär führt die Protokolle und erledigt die im Vorstand anfallenden schriftlichen Angelegenheiten.
e) Der Übungsleiter ist für den Reitbetrieb verantwortlich. Er erstellt mit dem Vorstand das Aktivitätsprogramm. Dieses ist zu veröffentlichen, damit sich Mitglieder oder Interessenten beim Übungsleiter um die Leitung oder das Mitmachen bewerben können.
7. Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres die Geschäftsführung des Vorstands zu prüfen, und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind für zwei Jahre gewählt und unbeschränkt wiederwählbar.
8. Vereinstätigkeiten
Jährlich finden verschiedene Vereinstätigkeiten statt, die schriftlich und mindestens 5 Tage vor der Durchführung publiziert werden (Programm).
9. Statuten
9.1 Verteiler
Jedes Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglied erhält ein Exemplar der Statuten.
9.2 Statutenänderung
Eine Revision der Statuten kann jederzeit durch die Generalversammlung beschlossen werden. Zur Annahme der Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Revidierte Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
10. Auflösung des RAE
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, wobei die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Ergibt sich nach erfolgter Liquidation ein Aktiven-Überschuss, so ist dieser zur Förderung des Reit- und Pferdewesens zu verwenden. Darüber entscheidet ebenfalls die Generalversammlung.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Februar 2020 in Tschugg
einstimmig angenommen. Sie treten ab diesem Zeitpunkt in Kraft und ersetzen die
Statuten vom 25. Januar 2002.
REITVEREIN AMT ERLACH UND UMGEBUNG:
Markus Niklaus Mariette Burkhardt
Präsident Reitverein Amt Erlach Sekretärin Reitverein Amt Erlach